Die Richter am Bundesverfassungsgerichts verneinen die Frage, ob auf Computern gespeicherte E-Mails und sonstige Kommunikationsdaten vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind.
Nach Ansicht der Richter, endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in dem Moment, wo die Kommunikation beendet ist. Dann würde nur noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Betroffenen schützen.
Der Nutzer kann sich bei den seiner Verfügungsmacht unterliegenden Geräten gegen den unerwünschten Zugriff Dritter durch vielfältige Maßnahmen schützen, etwa durch die Benutzung von Passwörtern oder anderweitiger Zugangscodes sowie – bei Verwendung von Personalcomputern – durch Einsatz von Verschlüsselungsprogrammen und spezieller Software zur Datenlöschung.
Das heißt also ganz klar, sowie die Daten auf dem eigenen Rechner sind, hat der Nutzer vielfältige Möglichkeiten, in Eigenverantwortung, die Daten gegen Nutzung Dritter, auch der Ermittlungsbehörden, zu sichern. Was ihm aber auf dem Weg durch das Netz nicht möglich ist. Weswegen hier der Schutz des Fernmeldegeheimnisses greift.
Wir sollten wohl doch so langsam wieder auf die gute alte Post umsteigen.
Nun ja, wenn Du Briefe im Schrank liegen hast, stecken sie auch die Nase rein. Einfach die Dateien verschlüsseln und gut ist.
Allerdings schleppen sie Dir dann wohlmöglich den Rechner erstmal weg und wenn Du Glück hast, dann bekommst Du ihn nach Monaten wieder zurück.
Das Gericht mahnte aber erneut, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine leere Floskel ist. Bei Grundrechtseingriffen wie Durchsuchung und Beschlagnahme muss, wie auch sonst überall, immer gefragt werden, ob die Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Anlass steht. Was wir von dieser Aussage zu halten haben, kann sich jeder selbst ausmalen. Denn das die Beamten vor Ort ganz gerne vollendete Tatsachen schaffen, sollte allgemein bekannt sein. Da werden dann gerne die Gründe, Verdunklungsgefahr und Beweismittelvernichtung, herangezogen um Geräte sicherzustellen.
Die Briefe müssen natürlich verbrannt werden, dass ist doch klar. 😉
Oder das muss alles in einen nicht knack- und entfernbaren Safe rein.
Denn einen Safe kann die Polizei nicht gebrauchen, aber einen Computer schon.
In Zeiten knapper Kassen, ist die Polizei leider auf beschlagnahmte Geräte angewiesen um überhaupt halb wegs auf den neuesten Stand zu bleiben.
In sofern ist nicht einmal gesichert, dass der Computer wieder zurückkommt.
DIE UNIONSBUERGERLICHE FABEL
Eines Tages von 2003 interessierte sich das Bundespresseamt von Berlin für ein .de – Kanzlerbild aus einem Fernsehen in Montabaur, Fröchpfortstrasse. Dieses Bild war nur eine Fiktion, eine Fabelperson und eine Vorstellung. Das Bundespresseamt erkannte aber seine eigene Tagesschau-Marionnette und wollte sie haben. Zum Unglück des Bundespresseamts stand der Fernseher des Internetdichters im Haus von Dr. Kukuk, Star – Anwalt vom Tiergarten: nicht in Berlin sondern in Montabaur. Diplom Kaufmann, Dr. Jur. Kukuk ist ein Mann des Wahren Wortes. Resolut schützte er seinen Mieter gegen die 6 monatige Freiheitsbedrohung aus dem Landgericht Berlin.
DAS BUNDESPRESSEAMT UND DAS RECHT
Das Bundespresseamt hoffte in die vernichtende Wirkung einer einstweilligen Verfügung. Der Unionsbuerger wusste, dass die Vernunft der Charta der Grundrechten Art. 11, übernationales Meinungsrecht, unschlagbar war.
Um das KanzlerSchroeder-Bild aus Montabaur beschlagnehmen und verstaatlichen zu können, berief sich das Bundespresseamt auf Persönlichkeitsrecht. Aber auf welches ? Kein Niedersachse erfuhr dass ein Westerwälder sechs Monate Gefängnis wegen 1 Fernsehbild riskierte und kein republikanischer Schröder hätte die freiheitsfeindliche Initiative des Bundespresseamts unterstützt.
Wegen der sicheren Rechtslage zugunsten der FREIHEIT : Art. 5, 1789, vertrugen sich das angreifende Bundespresseamt und der verteidigende Unionsbürger. Dr. Kukuk half beide Disputanden aus den Gräbern ihrer Überzeugungen heraus. Ein Vergleichsvorschlag wurde vom wort-gewandten und kompromiss-reichen Rechtsanwalt-Fuchs aus der Tiergartenstrasse unterbreitet. Dr. Kukuk liess die Disputanden sich vor der Klarheit des Art. 11 der Charta : Meinungseinmischungsverbot für Nationale Behörden, verbeugen. Und der Berliner Landgerichtsrichter, der eine einstweilige Verfügung gegen den Unionsbuerger schrieb, protokollierte auch die unionsbuergerliche Vereinbarung, die seitdem das ungesetzliche Domainrecht um den Domain-Sicherheitentausch bereichtert.
UNIONSBUERGERLICHE VEREINBARUNG
Das Bundespresseamt versprach die Freiheit von Wahlleiter.de, Unionsbuerger.de, Praesidentin.de, Stoiberkanzler.de & eine-frau-soll-kanzler-werden.de zu schützen. Im Gegenzug entliess der Unionsbuerger die 18 Buchstaben KanzlerSchroeder.de aus seiner Internetdichtung, weil das Wort der Bibel nach, nur Gott und der Verfassung nach, nur der Freiheit gehören kann.