Das Landgericht Darmstadt hat heute laut Telepolis ein interressantes Urteil im Streit eines Münsteraner Internetnutzers gegen T-Online gefällt.
Das Gericht urteilte, dass die Speicherung von Verbindungsdaten durch T-Online illegal ist.
Bisher speichert die T-Online AG die IP-Adressen ihrer Kunden. So kann nachvollzogen werden, zu welchen Zeiten jemand sich ins Internet eingewählt hat und welche Datenmengen jeweils übertragen werden. Diese Daten werden mehrere Monate lang aufbewahrt. Das ist zwar genau das, was die Politiker EU weit durchsetzen wollen. An dieser Praxis hat der Kläger aber mit Hinweis auf §§ 4 und 6 TDDSG Anstoß genommen.
Die Befugnis zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten durch T-Online International AG ist insbesondere in den §§ 4 und 6 TDDSG geregelt. Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber durch diese Regelungen den Diensteanbieter, eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme des Internetdienstes zu gewährleisten. Die Möglichkeit der Speicherung oder sonstigen Erhebung personenbezogener Daten hat der Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen ausnahmsweise erlaubt, nämlich soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen. Am 1. Juli 2005 entschied das Amtsgericht Darmstadt in erster Instanz, dass das Speichern von IP-Adressen bei Flatrates illegal ist, da sie bei der Abrechnung nicht benötigt werden.
Nun habe die Richter zumindestens in diesem Fall dem Kläger recht gegeben und T-Online dazu verurteilt, dass die Daten sofort nach Verbindungsende gelöscht werden müssen. Da sich T-Online aber außerstande sieht den Kläger anders zu behandeln wie den Rest der Kunden, dürfte T-Online gezwungen sein, ihr ganzes Abrechnungssystem umzustellen.
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