Die Razzien bei G8-Gegnern im Mai 2007 im Vorfeld des G8 Gipfels waren rechtswidrig
Das hat jedenfalls der Bundesgerichtshof heute entschieden. Die G8 Gegner hätten sich nicht zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen und deshalb sei nicht der Generalbundesanwalt zuständig gewesen, sondern die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer.
Nun gut, immerhin zeigt mir die Entscheidung, dass es in Deutschland noch Richter gibt, die noch nicht vergessen haben, was in deutschen Gesetzen steht. Es zeigt aber auch, dass es für die Exekutive oftmals günstiger ist erst zuzuschlagen und dann nach der Rechtmäßigkeit zu fragen. Denn eines ist doch wohl klar, wäre die Frage im Vorfeld geklärt worden, es wäre niemals zu diesen Übergriffen der Behörden gekommen.
Was nützt den Betroffenen aber nun dieses Urteil? Nicht viel, denn die Geschichte ist ja erstmal gelaufen. Man könnte sich das Urteil natürlich ausdrucken und als Prophylaxe für das nächste Mal gerahmt in den Flur hängen. Denn die Wohnungen sind durchsucht, die Computer beschlagnahmt und der Ruf ist hin. Denn man darf ja nicht vergessen, es wurden ja nicht nur Wohnungen von Leuten durchsucht, die im sich militanten Umfeld bewegen. Es wurden auch Wohnungen von ganz normalen Bürgern durchsucht.
Ich sehe allerdings auch etwas in dem Urteil, was eigentlich nicht drin steht weil es nicht Gegenstand der Klage war. Aber man kann meiner Meinung durchaus das Urteil dahin gehend interpretieren, dass die Richter eine vorhergehende und pauschalisierte Kriminalisierung der Bürger nicht durch gehen lassen.
Aber wie ich unseren Bundesinnenminister kenne, wird er dieses Urteil ganz anders werten und für die Zukunft, halt ein paar Gesetze ändern und schon sind die Durchsuchungen Verfassungsrechtlich nicht mehr bedenklich, denn die Richter haben auch gesagt, dass wenn es schon Durchsuchungen gibt, die Bundesländer sie hätten durchführen müssen, somit bleibt also immer noch eine kleine Hintertür. 🙁
War das nicht der Bundesgerichtshof?
Vielen Dank für den Hinweis…und schon geändert.