"Think different"....eigene Gedanken um dies und das

Holz sammeln

Komische Überschrift??? Eigentlich nicht, denn ich kann mir zur Zeit überlegen, ob wir im nächsten Winter frieren, oder ein offenen Feuer im Wohnzimmer machen.

Der Heizkessel der Heizung ist defekt und muss ersetzt werden. Die Kosten belaufen sich nach ersten vorsichtigen Schätzungen auf 6000 Euro. Die Stammleser werden sich nun wahrscheinlich fragen, wo will er das Geld hernehmen. Das frage ich mich zur Zeit auch noch. Die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsbeschaffung hat es rund weg abgelehnt die Kosten zu übernehmen oder auch nur ein Darlehn zu gewähren. Dafür wären sie nicht zuständig, das würde nicht zu den Leistungen gehören die laut SGB übernommen werden müssten. Ich stehe zwar auf dem Standpunkt, dass das zu den elementaren Leistungen des Wohnens gehört, aber die Herrschaften wohl nicht. Wir sollten uns doch an die Bank wenden. Bin gespannt welche Bank denn einer Bedarfsgemeinschaft ein Kredit über 6000 Euro gewährt.
Im Moment müssen wir sehen, dass wir uns das Geld zusammen borgen, denn ohne Heizung wird es recht schnell kalt in der Wohnung. Danach werden wir wohl den Weg zum Rechtsberater antreten. Denn so ganz ohne weitere Klärung, ob denn die Entscheidung der ARGE Goslar richtig gewesen ist, werden wir das nicht hinnehmen.

14 Kommentare

  1. ela

    Ach du Sch… das ist heftig vor allem weil der Winter ja nicht mehr weit weg ist.
    Die Entscheidung vom Amt würde ich auch nicht einfach hinnehmen ich habe da letzte Woche ein Fall für Escher gesehen und da würde auch was mit Heizkosten besprochen
    “ Eine Familie lebt in einem bezahlten Haus von 110qm aber das Amt will nur 60qm Heizkosten zahlen“
    Im Tv haben die gesagt das das nicht sein darf und man dagegen angehen soll, notfalls bis vors gericht

  2. doerfler

    Das ist wirklich Sch… und eine verdammt schwierige Sache.
    Heizkosten muss die Arge übernehmen, bei den Reperaturkosten sieht das wirklich anders aus und selbst wenn sie jetzt sagen, wir geben ein Darlehen, so ist das auf 1000 Euro begrenzt.
    Das blöde dabei ist, die Arge braucht wirklich nur einen Zuschuß zu gewähren, wenn Du dadurch in den Arbeitsmarkt eingegliedert wirst. Sprich geht Dein Auto kaputt, so können sie ein Darlehen gewähren, da ohne Auto keine Arbeit.
    Einzige Möglichkeit wäre die besondere Härte, ist es ja, aber die Regelung gilt auch nur für Menschen mit Behinderungen oder wie gesagt siehe Beispiel Auto.
    siehe hier:
    ist eine pdf-Datei

  3. Wolf

    Ich habe mal den Link geändert, der alte hat das Layout ein wenig in Bedrängnis gebracht.

    Ich kann nur wieder nicht verstehen, dass andere ARGE solche Kosten durchaus übernehmen. In NRW ist es übrigens auch durchaus üblich, dass die Hausbesitzer unter den ALG2 Empfänger jeden Monat eine Zahlung zum Erhaltung des Eigentums bekommen. Das ist auch ganz einfach zu begründen, Mieter bekommen diesen Zuschuß nämlich auch gezahlt, sofern er im Mietvertrag explizit ausgewiesen ist. Man bezieht sich hier auf SGB II § 22.
    Übrigens könnte man mit ein wenig Gutwill durchaus den §22 Absatz 5 für unsere Lage heran ziehen. Dort heißt es nämlich:

    Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

    Durch eine nicht funktionierende Heizung ist die Wohnung nicht bewohnbar..somit droht Wohnungslosigkeit.

  4. MySelf

    Mich kotzt das dermassen an (Sorry für die Ausdrucksweise), das in unserer Gesellschaft diejenigen, die schon am Boden liegen, noch mehr getreten werden 🙁

    Selbst wenn die Entscheidung definitiv falsch ist, muss dagegen anscheinend erst prozessiert werden. Und was nützt ein gewonnener Prozess gegen die Arge, wenn das Urteil aufgrund der Überlastung der Gerichte erst im Frühjahr nächsten Jahres gefällt werden kann? Dann ist der Winter vorbei und das Urteil sinnlos 🙁

    Wolf, ich hoffe, Du findest einen Anwalt, der genügend Kenntnisse von der Materie hat, um in Deiner Notsituation eine „Einstweilige Verfügung“ durchdrücken zu können!

  5. Hubbe

    Bei sowas bin ich einfach nur baff…

  6. Martina

    Wolf, denke bitte darüber nach, was ich dir heute am Telefon gesagt habe! Vielleicht hilft dir das ja etwas, die Kosten zu drücken.

  7. Andreas Skowronek

    Habe zwar jetzt keinen SGB-II-Kommentar zur Hand, aber § 22 dürfte die richtige Hausnummer sein. Denn um die Kosten für Heizung übernehmen zu können, muss die Heizung überhaupt erst funktionieren. Da sieht´s im hier beschriebenen Fall ja echt mager aus. Aber Klarheit dürfte ein Blick auf das Blog Sozialticker.de und ein Blick in deren Forum verschaffen.

    Und jetzt noch was Heiteres: http://37sechsblog.de/?p=1035

  8. doerfler

    Das sagt der logische Menschenverstand uns so, aber leider steht von einer defekten Heizung oder evtl. Reparatur nix in §22 drin.
    Der einzige Punkt der greifen könnte, wäre Abs. 5, in besonderen Notfällen übernimmt das Jobcenter Schulden die durch den Unterkunftskosten entstanden sind.
    Das würde aber bedeuten, es muss erst der Kredit aufgenommen werden und dann kann die Arge zahlen. Aber sie zahlt dann auch wieder nur in Form eines Darlehens und die reicht nicht für die komplette Summe.
    Das ist wirklich eine verdammt verzwickte Sache. Ohne vorherige Verschuldung sieht die Sache ganz eng aus.
    Derzeit ist die Gesetzeslage so, dass mögliche Erhaltungskosten durch den Regelsatz anzusparen sind.
    Wenn die Arge einen etwas höheren Regelsatz gewährt, um so besser, aber derzeit gibt es leider keine Rechtsvorschrift diese Kosten zu übernehmen.
    Selbst das Darlehen ist Ermessenssache. 🙁

    Mein Rat wäre jetzt, einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme stellen, mit Begründung der Notlage, siehe §22. Den wird die Arge ablehnen, anschließend einen Antrag auf ein Darlehen nach § 22 Abs. 5 stellen und vielleicht auch auf die Dienstanweisung hinweisen, die in der pdf-Datei steht. Auch wenn diese dafür keine Gültigkeit hat.

  9. Stefanie

    au weia, ich verstehe ja nichts von den § aber, ich drück eEuch die Daumen, dass Ihr kein Holz hacken müsst und es ein gutes Ende gibt .

  10. somlu

    Also, hast du das schriftlich von der ARGE, dass die das ablehnen? Wenn nicht, schriftlichen Antrag stellen, Ablehung mit Begründung abwarten. Lass die einen „Verwaltungsakt“ daraus machen und dann per Eilantrag ans Sozialgericht gehen, ist ja noch kostenlos. Such Dir eine Beratung oder frag im Erwerbslosenforum nach. Nicht hinnehmen, nicht resignieren.

  11. Wolf

    Ich halte mit die rechtlichen Schritte auf jedenfall offen. Das wird aber erst nächste Woche passieren, denn das Problem mit der Heizung hatte Priorität. Der Komplettausfall wird stündlich erwartet und dann sitze ich hier nicht nur ohne Heizung, sondern auch ohne warmes Wasser. Ich habe jemanden gefunden, der die Kosten erstmal vor streckt und Anfang der Woche geht das hier los. Dann habe ich auch die Ruhe und die Zeit mich darum zu kümmern, ob man dem Amt Feuer machen kann.

  12. doerfler

    Aber einen schriftlichen Antrag hattest Du dennoch bereits gestellt, oder?
    Für alles weitere hast Du recht, dass kannst Du auch nächste Woche in aller Ruhe machen.
    Und wenn Du jetzt jemanden gefunden hast, der vorstreckt, so hast Du eigentlich Schulden und somit müsste diese die Arge übernehmen. Auch wenn es heißt, dass nur alte Schulden übernommen werden. Doch auch diese muss sie übernehmen.

  13. Andreas Skowronek

    Hi Wolf, dieses Urteil vom SG Leipzig dürfte Dich brennend interessieren:

    Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierbei ist zu beachten, dass sich Besonderheiten dann ergeben, wenn der Hilfesuchende Unterkunfts-kosten für eigengenutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen geltend macht. Zu den Unterkunftskosten für eigengenutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Ver-pachtung anzusetzen sind. Zu den notwendigen Ausgaben zählen damit u.a. die Heizkosten wie bei Mietern, der Erhaltungsaufwand und sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, nicht darunter fallen aber wertsteigernde Erneuerungsmaß-nahmen (vgl. Münder u.a. SGB II, § 22, Rdnr. 20; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, Rdnr. 26). Die Abgrenzung von wertsteigernden Erneuerungsmaßnahmen zum Erhaltungsauf-wand ist an der am Kriterium der Notwendigkeit zu messen: Ist die Maßnahme notwendig und entspricht sie den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II), handelt es sich um einen Erhaltungsaufwand. Alle anderen Erneuerungs-maßnahmen sind wertsteigernd.

  14. Wolf

    Klar interessiert mich das. Auch wenn es ein anderes Bundesland und somit ein anders Sozialgericht ist. Aber interessant ist es durchaus.

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  1. Martina Kausch
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