Mal wieder etwas Neues. Paßt auch wunderbar in die Kategorie leere Kassen.
Mir wurde von einem anderen Hundebesitzer berichtet, dass Mitarbeiter des Ordungsamtes im Laufe diese Woche vermehrt Hundebesitzer angesprochen hätten um auf den seit 1 April geltenen Leinenzwang für Hunde hinzuweisen. Allerdings wäre es wohl nicht bei der Ermahnung geblieben, sondern es sind wohl jedesmal 30 Euro kassiert worden. Man bezieht sich dabei auf § 33 des „Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung“. Das ist ja inhaltlich sicherlich richtig, aber über die Definition wo denn der Getlungsbereich des Leinenzwanges beginnt, ist zu streiten.
Im Gesetz ist im § 33 Absatz 1 zu lesen:
In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sein denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden.
So weit so gut, daran ist ja auch nichts zu rütteln. Nur wie definiert man denn „freie Landschaft“? Nach meiner Definition ist es sicherlich keine freie Landshaft, wenn auf der einen Seite des begangenen Weges in dreißig Meter Entfernung Wohnhäuser stehen und auch die andere Seite des Weges ab und an mit einem Haus versehen ist.
Für mich ist das wieder nur eine weiter leichte Einnahmequelle der Gemeinde. Wo versucht wird, die Hundehalter einzuschüchtern und dann abzuzocken.
Warum allerdings nicht der Landwirt zur Kasse gebeten wird, der regelmäßig den öffentlichen Verkehrsraum verschmutzt und dafür sorgt, dass man mitunter durch knöchelhohen Pferdemist stapfen muß, entzieht sich meinem Verständnis. Das Gleiche gilt auch für die Reiter, die ihre Pferde auf dem Weg „ausführen“ und sich einen Dreck um die Hinterlassenschaften ihrer Pferde kümmern.
Oder die Autofahrer, die den für Kraftfahrzeuge gesperrten Weg als Abkürzung nutzen und auf dem nicht asphaltierten Weg mit vollkommen unangepaßter Geschwindigkeit entlang fahren.
Die letzten Dinge, die werden bei uns eigentlich recht gut kontrolliert.
Wer die Straße dreckig macht, muss sie auch reinigen bzw. für die Kosten aufkommen.
Bei Wirtschaftswegen wird ebenfalls ab und an mal kontrolliert.
Was ich aber beim Leinenzwang nicht verstehe, gilt der denn nicht innerhalb der Ortschaft?
Also in der Stadt gilt bei uns Leinenzwang, auf dem Dorf wiederrum nicht.
Hier gibt es auch für die freie Landschaft keinen Leinenzwang, außer im Wald. Aber auf’m Acker da können die Hunde frei laufen.
Leinenzwang in der Stadt gibt es hier auch ganzjährig. Allerdings gilt das, laut Aussage der Stadtverwaltung nur in der Kernstadt. In den Stadtteilen also nicht.
Niedersachsen hat aber mit wenigen anderen Ländern den Passus im Gesetzt stehen, dass in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli außerhalb der Ortschaften generell Leinenzwang herscht. Nun kann man aber wie schon gesagt darüber streiten wo denn die "freie Landschaft" beginnt.
Heisst das jetzt, dass man seine Hunde auch ausserhalb des Stadtgebietes nicht mehr frei laufen lassen kann? Wo sollen die Armen denn dann hin? Manche Rassen _müssen_ einfach laufen, und nicht brav an der Leine hinterher trotten.
..genau das heißt es. Freilaufenden Hunde sind nicht erlaubt. Wenn man sie ein wenig "auslaufen" will, muß man sie an das Rad nehmen.