Das hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass weder gemeinsames Kochen, Waschen, Putzen oder Einkaufen ausreicht, dieses als eheähnliche Gemeinschaft anzusehen. Ja selbst eine sexuelle Beziehung reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden kann, dafür erforderlich.
Damit dürfte zumindesten in Hessen den Praktiken der Sozialkontrolleuren vorerst mal ein Riegel vorgeschoben sein. Es sei denn sie setzen sich weiter über bestehende Urteile und gesetzliche Vorschriften hinweg und versuchen die Empfänger staatlicher Almosen weiterhin einzuschüchtern.
Ich finde es übrigens schon traurig, dass man diese Klarstellung, mehr ist das Urteil ja meines Erachtens nicht, erst erstreiten mußte. Denn meines Wissens, ist im „Sozialgesetzbuch“ ziemlich klar geregelt was wann anzuerkennen ist.
via law blog
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